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Die Satzung des Hoitlinger SV von 1956 e. V. kannst du >>HIER<< herunterladen.


Stand: 29. Dezember 2022

 

Satzung des Hoitlinger Sportverein von 1956 e. V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

§ 1 Nr. 1

Der Verein führt den Namen „Hoitlinger Sportverein von 1956 e. V. (HSV)“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nr. 100028 eingetragen.

 

§ 1 Nr. 2

Er hat seinen Sitz in Hoitlingen.

Der Verein wurde am 01. Oktober 1956 gegründet.

 

§ 1 Nr. 3

Der Verein ist frei von politischen, rassischen und religiösen Tendenzen.

 

§ 1 Nr. 4

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 1 Nr. 5

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§1 Nr. 6

Die Farben des Vereins sind schwarz-weiß.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

§2 Nr. 1

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die planmäßige Pflege und Förderung aller Leibesübungen auf gemeinnütziger Grundlage.

Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung.

 

§ 2 Nr. 2

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 2 Nr. 3

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder bei ihrem Austritt aus dem Verein noch bei der Auflösung des Vereins irgendwelchen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

§ 2 Nr. 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 Nr. 5

Verbleiben nach Deckung  der  laufenden  Ausgaben  noch Überschüsse, so werden sie zur Ansammlung einer Rücklage verwendet. Die Ansammlung der Rücklage ist erforderlich, um eine für die Zwecke des Vereins notwendige sportliche Anlage zu schaffen und zu unterhalten. Sie darf nur für diesen Zweck verwendet werden.

 

§ 3 Verbandszugehörigkeit

 

Der Verein gehört dem Landessportbund Hannover als Mitglied an und ist deren Satzung unterworfen.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, die das

18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr.

 

Personen, die sich um die Sache des Sports oder dem Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung unter Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

 

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen und Vornamen,       Alter      und      Wohnung      schriftlich       einzureichen.        Bei Minderjährigen  ist  die  Unterschrift  des  gesetzlichen  Vertreters  als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe seiner evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

 

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch den Ausschluss aus dem Verein.

 

Die Austrittserklärung ist in Textform an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum 30.06. eines Jahres zulässig.

 

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

 

a) bei Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,

b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen, trotz Aufforderung,

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens,

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

 

Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das Wahlrecht.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

 

Das Beitragsjahr ist vom 01. Juli bis 30. Juni des Folgejahres. Der Mitgliedsbeitrag ist für das gesamte Beitragsjahr zu bezahlen.

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung gewähren.

Umlagen bis zu einer maximalen Höhe von drei Jahresbeiträgen sind zulässig und werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Im Jahr des Eintrittes wird ein Anteiliger Beitrag fällig für den Rest des Beitragsjahres inklusive des Monats des Eintrittes.

Neu aufgenommene Mitglieder haben mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Aufnahmegebühr legt der Vorstand fest.

 

 

§ 8 Stimmrechte

 

§ 8 Nr. 1

Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.

 

§8 Nr. 2

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

 

§ 8 Nr. 3

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

§ 8 Nr. 4

Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsmäßigen Mitglieder.

 

§ 9 Organe des Vereins

 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 10 Der Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden

  2. dem 2. Vorsitzenden

  3. dem Geschäfts- / Schriftführer

  4. dem Kassierer

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden

  2. dem 2. Vorsitzenden

  3. dem Geschäfts- / Schriftführer

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

 

Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand, den Spartenleitern, den Stellvertretern und dem Pressewart. Der Vorstandschaft obliegen die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Sofern die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann der Vorstand weitere Kräfte anstellen. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

Der Vorstand ist ermächtigt seine Sitzungen auch in hybrider oder vollständig digitaler Form durchzuführen.

 

§ 11 Amtsdauer des Vorstands

 

Der Vorstand wird aus den voll geschäftsfähigen Mitgliedern von der Hauptversammlung durch einfache Stimmenmehrheit gewählt.

 

Die Amtszeit beträgt in der Regel zwei Jahre.  Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl ihres Postens im Amt.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus irgendwelchen Gründen aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann bestimmen.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung findet alljährlich nach Schluss des Geschäftsjahres, spätestens am 31.03., statt. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden geschehen (durch Ankündigung im Gemeindeblatt und Aushang am Sportheim) und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

 

Satzungsänderungen benötigen eine ¾ Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

 

Anträge ordentlicher Mitglieder an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 21 Tage vor dem Stattfinden schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.

Alle Beschlüsse der Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorstandsmitglied. Er entscheidet bei Stimmengleichheit.

 

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Bericht aufzunehmen, der von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfalle einberufen; er muss es tun, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Die Einberufung hat 14 Tage vor dem Stattfinden der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.

§ 13 Geschäftsordnung

 

Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erstellen.

 

§ 14 Kassenprüfer

 

Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählenden zwei Kassenprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Daneben haben sie das Recht, in vierteljährlichen Abständen die Kasse mit allen ihren Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand und der ordentlichen Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.

 

§ 15 Haftpflicht

 

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

§ 16 Nr. 1

Sinkt die Mitgliederzahl unter zwölf herab oder ist der Verein außerstande seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 30% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 16 Nr.2

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

 

a) an das für Hoitlingen zum Zeitpunkt der Auflösung zuständige Sportamt der Gemeinde das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, vorrangig zur gemeinnützigen Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

§ 17 Datenschutz im Verein

 

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)       und       des       Bundesdatenschutzgesetzes       (BDSG)

 

 

personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO

  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO

  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO

  • das  Recht  auf  Einschränkung  der  Verarbeitung  nach  Artikel  18 DSGVO

  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO

  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO

 

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU- Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

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